Regierung Will Verstärkt Gegen Ausländische Steuervergehen Vorgehen Und Rechtshilfe Ausweiten

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Das Fürstentum Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei entsprechend seiner Finanzplatzstrategie der letzten Jahre hohe Priorität bei. Nach der Ratifikation und Umsetzung der 4.
Liechtenstein Strategy
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Das Fürstentum Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei entsprechend seiner Finanzplatzstrategie der letzten Jahre hohe Priorität bei. Nach der Ratifikation und Umsetzung der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD-4") und der damit einhergehenden Anpassung des Rechtshilfegesetzes (RHG) sollen nun durch eine neuerliche Anpassung des RHG planwidrige Lücken geschlossen werden.

Seit dem 01.01.2016 sind Steuerdelikte, die auch in Liechtenstein gerichtlich strafbar sind, grundsätzlich rechtshilfefähig. Rechtshilfe war zuvor bei Fiskaldelikten aufgrund eines Fiskalvorbehaltes überhaupt nicht möglich. Zu den rechtshilfefähigen Delikten zählen der Steuerbetrug nach Art. 140 SteG bzw. Art. 88 MWSTG, die Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern nach Art. 141 SteG, die Steuerhehlerei nach Art. 90 MWSTG sowie die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 89 MWSTG. Gemäss Art. 64 RHG können ausländische strafgerichtliche Entscheidungen (Geld- oder Freiheitsstrafen) gegen liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz im Inland in Liechtenstein vollstreckt werden, sofern beiderseitige Strafbarkeit besteht.

Derzeit können ausländische Rechtshilfeersuchen bezüglich der genannten Steuerdelikte zu Ermittlungsmassnahmen wie Kontosperren, Ausfolgung von Unterlagen an ausländische Strafverfolgungsbehörden und in weiterer Folge zu einer Verurteilung im Ausland führen.

Verurteilungen aufgrund von Vermögens- bzw. Steuerdelikten haben in aller Regel auch den strafrechtlichen Verfall der involvierten Vermögenswerte zur Folge. Die derzeitige Gesetzeslage führt allerdings zum paradoxen Ergebnis, dass für die ausländische Strafverfolgung bei Steuervergehen zwar für das Ermittlungsverfahren Amtshilfe geleistet wird, aber die im Ausland dann im Anschluss ergangene Anordnung auf Verfall von inkriminierten Geldern (im Zuge der Verurteilung) in Liechtenstein nicht vollstreckt werden kann. Solche Ersuchen müssen aufgrund des Ausschlussgrundes für Vergehen fiskalischen Charakters des Art. 64 Abs. 1 Z. 3 RHG vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen werden. Mit dem eingebrachten Gesetzesentwurf soll daher nunmehr die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit ausländischer Anordnungen bei strafbaren Handlungen gegen den Fiskus geschaffen werden.

Originally Published 22 April, 2020

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