Gesetz vom 1. April 2022 zur Änderung der Artikel L. 414-3 und L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuchs.

Das Gesetz vom 1. April 2022, das die Einbeziehung der Personalvertretung in Bezug auf Telearbeit vorschreibt, wurde am 12. April 2022 veröffentlicht und tritt zum 16. April 2022 in Kraft.

Mit der Gesundheitskrise und dem Lock-Down hat sich die Telearbeit als neue Form der Arbeitsorganisation durchgesetzt.

Um einen Rahmen für diese Praxis zu schaffen, die auch nach dem Ende der Covid-19-Pandemie fortbestehen sollte, unterzeichneten die Sozialpartner am 20. Oktober 2020 ein "Übereinkommen über die rechtliche Regelung der Telearbeit" (im Folgenden "Übereinkommen"). Dieses wurde das durch Großherzogliche Verordnung vom 22. Januar 2021 für allgemein verbindlich erklärt.

Das Übereinkommen forderte den Gesetzgeber insbesondere dazu auf, das Arbeitsgesetzbuch zu ändern, damit die Personalvertretung bei der Einführung oder Änderung einer spezifischen Regelung für Telearbeit auf Unternehmensebene einbezogen wird. Dies ist nun mit dem Gesetz vom 1. April 2022 zur Änderung der Artikel L. 414-3 und L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuches (im Folgenden das "Gesetz"), das am 16. April 2022 in Kraft tritt, geschehen.

Das Gesetz hat der Liste der Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Information und Anhörung der Personalvertretung über das Leben des Unternehmens, die in allen Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten stattfinden muss, einen weiteren Punkt hinzugefügt.

Artikel L. 414-3 des Arbeitsgesetzbuches sieht nun einen Absatz 6 vor, in dem es heißt: "Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, die Personalvertretung über die Einführung oder Änderung einer spezifischen Regelung für Telearbeit auf Unternehmensebene zu informieren und anzuhören".

Das Gesetz hat außerdem die Liste der Entscheidungen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung in Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten (während der zwölf Monate vor dem ersten Tag des Aushangs mit der Ankündigung der Wahlen) getroffen werden müssen, um einen zusätzlichen Punkt 8 ergänzt.

So muss in Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten die Einführung oder Änderung einer spezifischen Regelung für die Telearbeit auf Unternehmensebene im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung erfolgen (neuer Absatz 8 von Artikel L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuches).

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