Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

vom 2. April 1908
(Stand am 1. Januar 2022)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags

Art. 1

Versicherungsantrag

1 Wer dem Versicherungsunternehmen den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden.

2 Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.

3 Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen.

4 Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 2

Besondere Antragsverhältnisse

1 Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.

2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.

3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

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