Nachfolgeplanung – Je Früher, Desto Besser!

Als Unternehmer liegt der Fokus üblicherweise von Anbeginn darauf, ein Geschäftsmodell zu entwickeln, die Finanzierung zu planen und Rendite zu erzielen.
Germany Corporate/Commercial Law
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Sinn und Zweck der frühzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge

Als Unternehmer liegt der Fokus üblicherweise von Anbeginn darauf, ein Geschäftsmodell zu entwickeln, die Finanzierung zu planen und Rendite zu erzielen. Wünschenswerterweise werden hierbei sowohl rechtliche wie auch steuerliche Erwägungen mit einbezogen, sowohl bei der Wahl der Rechtsform der Gesellschaft als auch im laufenden Betrieb. Die Frage des möglichen späteren Exits" aus der Gesellschaft findet demgegenüber vielfach noch keine oder nur untergeordnete Beachtung. Dabei verdient dieser Gesichtspunkt bereits von Anbeginn Aufmerksamkeit. Immerhin geht es darum, was mit dem Unternehmen passiert, wenn man es erfolgreich aufgebaut und geführt hat. Scheitert die geordnete Nachfolge, droht neben dem Verlust von Vermögenswerten und Arbeitsplätzen nicht zuletzt auch die Zerstörung der Lebensleistung des Unternehmers.

Die Konstellationen sind vielgestaltig, sodass je nach Einzelfall unterschiedliche Aspekte in Bezug auf die Nachfolgeregelung bedacht werden sollten. Einige der wesentlichen Grundüberlegungen, die bei Personengesellschaften wie auch der GmbH anzustellen sind, werden im Folgenden aufgezeigt:

1. Welche Exit- bzw. Nachfolgeoptionen hat der Unternehmer?

Als Option des späteren Ausscheidens kommt für den Unternehmer regelmäßig der Verkauf seiner Beteiligung oder die (unentgeltliche) Übertragung innerhalb der Familie in Betracht, insbesondere die Übertragung auf seine Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder Erbfolge. Sofern neben dem Unternehmer weitere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, kommt häufig zudem die Kündigung der Gesellschaft (sofern gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich vorgesehen) gegen Abfindung in Betracht, deren Höhe sich nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bemisst (üblicherweise dem anteilig auf die Beteiligung entfallenden Verkehrswert des Unternehmens).

Vor diesem Hintergrund ist es für eine sichere Planung und gesellschaftsvertragliche Gestaltung von erheblicher Bedeutung, ob der Unternehmer als Alleingesellschafter der Gesellschaft agiert oder es sich um eine Mehrpersonengesellschaft handelt. Der Gestaltungsspielraum bei der individuellen Regelung des Ausscheidens bzw. der Nachfolge ist in letzterem Fall regelmäßig kleiner, wenn Gesetz oder Gesellschaftsvertrag Regelungen vorsehen, die die freie Möglichkeit des Unternehmers, die Gesellschaft zu kündigen, die Beteiligung zu veräußern oder sogar die Gesellschaft zu liquidieren einschränken. Daher ist bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags bereits frühzeitig, am besten schon ganz zu Beginn, auf eine angemessene und durch den Unternehmer gewünschte Regelung zu achten, die die gewünschte Nachfolgegestaltung ermöglicht, um nicht später bei der Umsetzung der individuellen Nachfolgegestaltung auf das wohlwollende Mitwirken der Mitgesellschafter angewiesen zu sein. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Möglichkeit, die Beteiligung nach Wunsch bereits zu Lebzeiten auf Familienmitglieder, regelmäßig die Kinder, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Vielfach sehen Gesetz, Gesellschaftsverträge oder Gesellschaftervereinbarungen zwischen Gesellschaftern nämlich in Bezug auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch einen Gesellschafter Zustimmungsvorbehalte zugunsten der übrigen Gesellschafter vor (sog. Vinkulierungsklauseln), um diese vor dem Eintritt neuer, insbesondere unerwünschter Gesellschafter zu schützen. Die Vinkulierung lässt sich in Gesellschaftsverträgen sowohl explizit regeln als auch einschränken bzw. ggf. abbedingen. Denkbar ist zum Beispiel, bestimmte Übertragungen, bspw. auf die eigenen Kinder, von einem solchen Zustimmungsvorbehalt auszunehmen, sodass dem Unternehmer eine solche Übertragung stets gestattet ist.

Um einem veräußerungswilligen Gesellschafter den Exit" zu ermöglichen, die zurückbleibenden Gesellschafter aber nicht zwingend einem neuen Mitgesellschafter auszusetzen, bieten sich auch vermittelnde Lösungen an. Regeln lässt sich beispielsweise das Recht des veräußerungswilligen Gesellschafters, seine Gesellschaftsanteile auf einen Dritten zu übertragen, sofern den Mitgesellschaftern vorab ein Vorerwerbsrecht eingeräumt wurde. Werden die Vorerwerbsrechte nicht vollständig ausgeübt, kann dem veräußerungswilligen Gesellschafter das Recht zugebilligt werden, seine Gesellschaftsanteile wie geplant an den Dritten zu veräußern. Dieses Recht kann man wiederum einschränken, bspw. dahingehend, dass ihm die Veräußerung an den Dritten nur gestattet ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Recht erhalten, ihre Gesellschaftsanteile zu gleichen Bedingungen an diesen mit zu verkaufen (sog. Mitverkaufsrecht). Weiter denkbar sind auch Regelungen zugunsten des veräußerungswilligen Gesellschafters, durch die die übrigen Gesellschafter auf Wunsch eines Mitgesellschafters oder einer Gesellschaftermehrheit bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen verpflichtet werden können, ihre Beteiligung mit der der übrigen verkaufswilligen Gesellschafter mit zu veräußern (sog. Mitverkaufspflicht). Hintergrund ist, dass ein potenzieller Erwerber häufig nur ein Interesse an dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile hat und so der Verkauf auf Wunsch der betreffenden Gesellschafter bzw. Gesellschaftermehrheit sichergestellt werden kann.

Der gesellschaftsvertragliche Gestaltungsspielraum ist bei Personengesellschaften wie auch der GmbH tendenziell groß, sodass die vorstehenden Erwägungen lediglich Denkanstöße bieten sollen. Entsprechende Erwägungen sollten jedoch frühzeitig, bestenfalls bereits bei Gründung, durchdacht werden, damit eine im Einzelfall gewünschte vertragliche Regelung nicht später an dem Veto der Mitgesellschafter scheitert.

Sofern der Unternehmer als Alleingesellschafter agiert, hat er grundsätzlich auch ad hoc die Möglichkeit zu bestimmen, wann und wie er aus der Gesellschaft ausscheidet bzw. welche Übertragungen innerhalb der Familie oder durch Verkauf des Unternehmens an Dritte er umsetzen möchte. In dieser Konstellation besteht vielmehr häufig die Gefahr darin, die Nachfolgeplanung immer wieder aufzuschieben, um dann im Falle des (plötzlichen) Todes keine passenden Regelungen getroffen zu haben oder aber steuerschonende Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten verpasst zu haben. Nicht zuletzt erfordert eine ordentliche Planung der Nachfolge, einschließlich der gebotenen rechtlichen und steuerlichen Beratung, Zeit, so dass eine frühzeitige Planung auch hier dringend anzuraten ist.

2. Was passiert, wenn der Unternehmer plötzlich verstirbt?

Auch für den Fall des Todes des Unternehmers bedarf es klarer Überlegungen, wer das Unternehmen bzw. die Beteiligung an dem Unternehmen übernehmen bzw. erben soll. Sofern dies feststeht, ist vertragliche Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass das Gesetz bzw. die hiervon abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Gewünschte ermöglichen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Nachfolge im Todesfall, die vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen Anwendung finden, differieren je nach Rechtsform. Regelmäßig sind gesellschaftsvertragliche Anpassungen geboten. Auch diese Regelungen sollten frühzeitig, bestenfalls bereits zu Beginn der Gesellschaft, zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, um nicht zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander möglicherweise verändert hat, auf die Mitwirkung des Mitgesellschafters angewiesen zu sein. Auch im Übrigen ist generell eine frühzeitige Regelung zu empfehlen, um Planungssicherheit für den Todesfall zu haben. Neben den gesellschaftsrechtlichen Regelungen sind stets die erbrechtlichen Regelungen in die Überlegungen einzubeziehen, da sich zwischen beiden ein Konkurrenzverhältnis ergeben kann (insbesondere auch im Verhältnis zu letztwilligen Verfügungen des Unternehmers wie Testament oder Erbvertrag). Als Grundregel ist stets davon auszugehen, dass die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelung im Todesfall des Gesellschafters Vorrang vor den erbrechtlichen Nachfolgeregelungen genießt, sodass bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, dass die letztwilligen Verfügungen nicht der gesellschaftsrechtlichen Regelung widersprechen bzw. die Umsetzung der letztwilligen Verfügung rechtlich unmöglich wird.

Last but not least ist bei den Nachfolgeregelungen (von Todes wegen) immer eine Gesamtschau der Vermögensinteressen des Unternehmers und seiner Familie anzustellen. Berücksichtigung bedarf hierbei die hinreichende Versorgung der übrigen Familienmitglieder. Zu berücksichtigen sind auch erbrechtliche Ansprüche übergangener Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder), denen gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche gegen die Erben zustehen könnten. Auch hier ist daher eine eingehende rechtliche (und steuerliche) Beratung in einem frühzeitigen Stadium, bestenfalls unter Einbeziehung der Interessen der übrigen Familienmitglieder, stets anzuraten.

3. Übertragung zu Lebzeiten?

Unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer aufgrund der gesetzlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt und in der Lage ist, sein Unternehmen bzw. seine Gesellschaftsanteile zu übertragen, wird er vielfach bereits zu Lebzeiten über eine Veräußerung an Dritte oder die Übertragung auf Familienmitglieder, üblicherweise eines oder mehrere seiner Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, nachdenken. Dies geht einher mit seiner allgemeinen Lebensplanung und der Frage, wann und inwieweit er sein Unternehmen übergeben möchte. Die Übertragung innerhalb der Familie zu Lebzeiten bietet den Vorteil, dass der Unternehmer die Nachfolgeregelung vorab innerhalb der Familie abstimmen und die Nachfolger in der Folge begleiten kann. Sie kann sich zudem aus steuerlichen Gründen anbieten, wenn man beispielsweise bei der Übertragung auf die Kinder steuerliche Freibeträge nutzen möchte. Anschließende Wertzuwächse der Beteiligung entstehen dann zudem bei dem Nachfolger und unterfallen insoweit - anders als wenn die Übertragung erst nach der Wertsteigerung erfolgen würde - nicht der andernfalls gegebenenfalls anfallenden Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.

Insbesondere bei der Übertragung innerhalb der Familie stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Unternehmer weiterhin auf eine vermögensmäßige Beteiligung oder Erträge aus dem Unternehmen angewiesen ist und inwieweit er sich zumindest für einen gewissen Zeitraum auch Einflussnahme Möglichkeiten vorbehalten möchte. Bei der individuellen Nachfolgegestaltung bieten sich insoweit vielfältige Möglichkeiten. Anbieten kann es sich u.a., dass sich der Unternehmer im Rahmen der (unentgeltlichen) Übertragung auf die Kinder einen sogenannten Ertragsnießbrauch vorbehält, durch den er weiterhin in dem konkret geregelten Umfang an den Erträgen der Gesellschaft partizipiert. Denkbar ist auch, dass er sich eine geringe Beteiligung an dem Unternehmen zurückbehält und über sein Stimmrecht und entsprechend zu regelnde Zustimmungsvorbehalte auch weiterhin einen gewissen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens behält. Unabhängig von seiner Gesellschafterstellung kann er auch weiterhin als (ggf. mit weitgehender Entscheidungshoheit ausgestatteter) Geschäftsführer oder Mitglied eines beratenden Gremiums (Beirat, Aufsichtsrat) dem Unternehmen verbunden bleiben. Diese und weitere Optionen bedürfen einer eingehenden, gesamtheitlichen Betrachtung und Beratung. Auch hier sind die Interessen der übrigen Familienmitglieder sowie diesen zukünftig etwaig zustehenden erbrechtlichen Ansprüchen (insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) zu beachten.

Die rechtliche Gestaltung hat stets einherzugehen mit einer steuerlichen Beratung, da neben den schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträgen gerade bei der Übertragung von Unternehmen zu Lebzeiten oder im Todesfall in erheblichem Maße unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Verschonungsregelungen eingreifen können, die die Steuerlast des Nachfolgers erheblich reduzieren oder sogar vermeiden können. Eine eingehende steuerliche Beratung ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich anzuraten.

Unternehmer sollten daher die Frage ihrer Nachfolge und der erforderlichen Gestaltung ihrer Gesellschaftsverträge und letztwilligen Verfügungen so früh wie möglich berücksichtigen, um nicht den Erfolg des Unternehmens und den Zusammenhalt der Familie zu gefährden und um ungeahnte Stolpersteine zu vermeiden.

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