EEG 2023: Oldies but Goldies – ausgefördert ist doch nicht ausgefördert?

Die ohnehin schon sehr rudimentären Regelungen im EEG 2021 für eine Anschlussförderung von Altanlagen mussten im vergangenen Jahr auf Betreiben der Europäischen Kommission noch weiter zurechtgestutzt werden...
Germany Energy and Natural Resources
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Die ohnehin schon sehr rudimentären Regelungen im EEG 2021 für eine Anschlussförderung von Altanlagen mussten im vergangenen Jahr auf Betreiben der Europäischen Kommission noch weiter zurechtgestutzt werden (wir hatten berichtet Link).

Mit dem EEG 2023 hat der deutsche Gesetzgeber trotz der damals geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission nun deutlich weitergehende Anschlussförderungsregelungen aufgenommen – Unabhängig vom Energieträger und von der installierten Kapazität für alle Altanlagen, die seit dem 01.01.2021 aus der Förderung fallen, bis Ende 2027.

Es bleibt abzuwarten, wie die Europäische Kommission diese beihilferechtlich bewerten wird. Sichere Investitionsentscheidungen können aus unserer Sicht darauf vor dem Hintergrund noch nicht gestützt werden.

Im Einzelnen:

Das EEG 2021 sah eine Anschlussförderung nur für das Jahr 2021 vor. Für die Folgejahre dagegen hielt die Europäische Kommission eine Förderung beihilferechtlich für unzulässig. Aus ihrer Sicht war ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb auch ohne Anschlussförderung möglich.

Im kürzlich verabschiedeten EEG 2023 hat der deutsche Gesetzgeber gleichwohl folgende Neuregelungen vorgesehen:

  • Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 besteht ein Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für Strom aus ausgeförderten Anlagen unabhängig vom Energieträger und der installierten Leistung.
  • Der Anschlussförderungszeitraum ist verlängert worden nach § 24 Abs. 2 auf die Zeit bis zum 31.12.2027.
  • Nach dem neu gefassten § 23b EEG 2023 wird als anzulegender Wert der Jahresmarktwert angewendet, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nr. 4 berechnet. § 53 Abs. 2 EEG 2023 findet ebenfalls Anwendung. § 53 Abs. 2 S. 1 bestimmt nunmehr, dass bei der Einspeisevergütung vom anzulegenden Wert der Wert abzuziehen ist, den der zuständige Übertragungsnetzbetreiber nach dem neuen Energiefinanzierungsgesetz auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Das ist der durchschnittliche Betrag, der für die Vermarktung dieses Stroms anfällt.
  • Nach § 100 Abs. 7 des EEG 2023 gilt die Regelung auch für Anlagen, die am 31.12.2020 noch einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten und danach aus der Förderung herausgefallen sind.

Die nun deutlich großzügigere Regelung, die sehr viel mehr Anlagen umfasst und auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist, bedarf aber noch der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Wann diese erteilt werden wird, ist noch unklar. Die Bundesregierung strebt eine Genehmigung noch in diesem Jahr an.

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