Übersicht
Sanktionsmassnahmen
- Rechtliche Grundlage: Embargogesetz (EmbG).
- Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Sanktionsmassnahmen, einschliesslich der Meldung und Sperrung von Vermögenswerten sanktionierter natürlicher oder juristischer Personen, werden durch das EmbG und die darauf basierenden Verordnungen geregelt.
- Zuständig für die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht
- Rechtliche Grundlage: Geldwäschereigesetz (GwG).
- Das GwG verpflichtet den Finanzintermediär, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und bei einem begründeten Verdacht eine Meldung zu erstatten.
- Zuständig für die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden von Verdachtsmeldungen ist die Meldestelle für Geldwäscherei MROS.
Hintergrund Sanktionen (1/3)
Art. 1 und 2 EmbG
- Das EmbG bildet die Grundlage, um der Einhaltung des Völkerrechts dienende internationale Sanktionen nichtmilitärischer Art, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten schweizerischen Handelspartnern, insbesondere der EU, erlassen worden sind, durch den Erlass entsprechender Massnahmen in der Schweiz durchzusetzen.
- Zuständig für den Erlass der Zwangsmassnahmen, die vor allem in Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bestehen, ist der Bundesrat.
- Die Schweiz hat in Anlehnung an internationalen Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten so genannte Embargomassnahmen, hauptsächlich Wirtschaftsmassnahmen, erlassen.
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