Mit Ablauf des 31. 12. 2020 endete der in Art 126 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangszeitraum und damit auch die Anwendbarkeit der bis dahin in Geltung stehenden Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBewVO). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die seit 1. 1. 2021 herrschende Rechtslage sowie die damit einhergehenden prozessualen Besonderheiten, insb betreffend die Zulässigkeit von Beweisaufnahmen im Wege von Videokonferenzen.

A. Einleitung

Seit 1. 1. 20041 werden grenzüberschreitende Beweisaufnahmen innerhalb der EU in aller Regel nach den Bestimmungen der EuBewVO durchgeführt. Diese Regelungen gelten im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, was dem Rechtsanwender den Überblick enorm erleichtert.

Vor dem Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) geregelten Übergangszeitraums richtete sich auch die grenzüberschreitende Beweisaufnahme zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nach der EuBewVO. Gem Art 68 lit b des Austrittsabkommens gilt diese Verordnung in Zukunft aber nur noch für Rechtshilfeersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Stelle eingelangt sind. Hinsichtlich aller nach dem 31. 12. 2020 eingelangten Rechtshilfeersuchen enthält das Austrittsabkommen hingegen keine Regelung. Es gilt daher zu klären, ob und auf welcher Grundlage eine grenzüberschreitende Aufnahme von Personalbeweisen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in Zukunft erfolgen kann.

B. Haager Beweisaufnahmeübereinkommen?

Zwischen dem Vereinigten Königreich und den meisten EUMitgliedstaaten wird nunmehr auf das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen aus 1970 zurückgegriffen werden.2 Neben dem Vereinigten Königreich haben dieses ua auch Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien und Spanien ratifiziert.3 Dieses Übereinkommen trat durch die Einführung der EuBewVO zwar nicht außer Kraft, wurde in dessen Anwendungsbereich aber überlagert.4 Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen wurde allerdings von Österreich nie ratifiziert, weshalb zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich – das wiederum im Gegensatz zu Österreich kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zum Zivilprozess aus 1954 ist5 – nur ein Zurückfallen auf bilaterale Abkommen in Frage kommt.6

C. Bilaterales Rechtshilfeabkommen aus 1931

Gem Art 21 Abs 2 EuBewVO steht es den Mitgliedstaaten frei, bi- oder multilaterale Abkommen zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme abzuschließen.7 Die EuBewVO genießt gem Art 21 Abs 1 EuBewVO Vorrang vor völkerrechtlichen Abkommen, die vor Inkrafttreten der EuBewVO abgeschlossen wurden. Damit ist aber auch ausdrücklich klargestellt, dass ältere völkerrechtliche Abkommen von der EuBewVO zwar überlagert worden, nicht aber außer Kraft getreten sind. Letzteres wäre allerdings auch schon deshalb ausgeschlossen, weil EU-Sekundärrechtsakte völkerrechtliche Verträge der EU-Mitgliedstaaten bekanntlich nicht derogieren können.

Seit 1. 1. 2021 richtet sich die grenzüberschreitende Beweisaufnahme zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Großbritannien nun (wieder) ausschließlich nach bi- und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Der für Österreich relevante bilaterale völkerrechtliche Vertrag ist das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen in Zivil- und Handelssachen, das am 31. 3. 1931 in London unterzeichnet wurde (Rechtshilfeabkommen 1931). Es sollte trotz der grundlegenden Verschiedenheiten der Verfahrensvorschriften zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich erstmals eine – möglichst unkomplizierte – grenzüberschreitende Rechtshilfe ermöglichen.8

Die Bestimmungen des Rechtshilfeabkommens 1931 über die Beweisaufnahme sind jedenfalls seit 1. 1. 2021 anwendbar. 9 Neben Regelungen über Beweisaufnahmen (Art 6ff) – auf die sich der vorliegende Beitrag beschränkt – enthält das Rechtshilfeabkommen 1931 auch Vorschriften über Zustellungen (Art 2ff), zur Gewährung von Verfahrenshilfe (Armenrecht), zur Verhängung von Schuldhaft und über die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit (Art 11).

Die deutschsprachige Fassung des Vertragstexts ist mitunter etwas unscharf; sie spricht etwa von der Möglichkeit der Vernehmung von Zeugen" (Art 7 Rechtshilfeabkommen 1931), meint damit aber witnesses", was – getreu dem britischen Rechtsverständnis – nicht nur Zeugen im Sinne der ZPO, sondern jegliche Personalbeweise (also auch Parteien und Sachverständige) umfasst.10

Gem Art 6 Rechtshilfeabkommen 1931 gelten dessen Regelungen über die Beweisaufnahme unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien; Gleiches gilt für die Staatsangehörigkeit einzuvernehmender Personen.11 Ausschlaggebend ist einzig und allein, ob ein Gericht eines der Vertragsstaaten Beweise im jeweils anderen Vertragsstaat aufnehmen möchte.

Für die grenzüberschreitende Aufnahme von Personalbeweisen sieht das Rechtshilfeabkommen 1931 im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vor:

Art 7 regelt die aktive Rechtshilfe.12 Das ersuchende Gericht hat dazu gem Art 7 lit b ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu richten, in dem die Personen zu benennen und Fragen sowie an die Personen vorzulegende Urkunden anzuführen sind. Das ersuchte Gericht hat dem Ersuchen nachzukommen und dabei gem Art 7 lit d entweder seinen eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen oder – falls vom ersuchenden Gericht ausdrücklich verlangt – den prozessrechtlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates zu folgen. Bedeutender Vorteil eines aktiven Rechtshilfeersuchens ist die in Art 7 lit d normierte Verpflichtung des ersuchten Staates, bei Bedarf Zwang anzuwenden. Das ersuchende Gericht ist daher nicht darauf angewiesen, dass die zu vernehmende Person einer Ladung freiwillig nachkommt. Allerdings geht die Einbindung der Gerichte des ersuchten Staates in aller Regel mit einer längeren Verfahrensdauer und höheren Kosten einher.

Art 8 enthält demgegenüber eine Variante passiver Rechtshilfe, die im kontinentaleuropäischen Rechtsbereich unüblich und der EuBewVO gänzlich fremd ist: Die Beweisaufnahme im Zuge einer sog Commission". Die britische Regierung legte bei den Vertragsverhandlungen 1931 großen Wert darauf, dieses – im anglo-amerikanischen Rechtsbereich verbreitete – Rechtsinstrument auch im Verhältnis zu Österreich einzuführen.13

Das ersuchte Gericht bestellt dabei eine beliebige – geeignete" – Person zum Commissioner", der die Beweisaufnahme im ersuchten Staat durchführt.14 Im Unterschied zur aktiven Rechtshilfe nach Art 7 ist dafür keinerlei Einbeziehung des ersuchten Staates erforderlich; der ersuchte Staat muss über die Beweisaufnahme durch den Commissioner nicht einmal informiert werden.15 Dadurch ergibt sich ein beträchtliches Potential zur Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion.16 Allerdings kann ein Commissioner gem Art 8 lit b eine einzuvernehmende Person zwar vorladen; er kann jedoch keinerlei Zwang anwenden.17 Hat sich ein Zeuge aber erst einmal darauf eingelassen, vor einem Commissioner auszusagen, so muss er die Wahrheit sagen. Falschaussagen sind gem Art 8 lit b strafrechtlich so zu behandeln, als wären sie vor einem Gericht des ersuchenden Staates getätigt worden.18 Falschaussagen, die in Großbritannien vor einem von einem österr Gericht bestellten Commissioner getätigt werden, sind daher nach § 288 StGB zu bestrafen. Die Zuständigkeit der österr Strafgerichte für derartige Falschaussagen im Ausland, die ein in Österreich anhängiges Gerichtsverfahren betreffen, ergibt sich aus § 64 Abs 1 Z 3 StGB.19

Das Rechtshilfeabkommen 1931 – und damit auch dessen Möglichkeit der unkomplizierten Beweisaufnahme im Wege eines Commissioners – gilt im Übrigen nicht nur im Verhältnis zu Großbritannien, sondern auch zu zahlreichen heute souveränen Nachfolgestaaten des ehemaligen britischen Weltreichs. Als besonders praxisrelevant seien an dieser Stelle nur Australien, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Nigeria und Singapur genannt.20

Das Vereinigte Königreich hat zwischen 1922 und 1936 zahlreiche sehr ähnliche Rechtshilfeabkommen abgeschlossen, darunter mit Belgien und Frankreich (1922), Tschechien/Slowakei21 (1924), Deutschland (1928), Spanien (1929), Schweden, und Italien (1930), Polen und Portugal (1931), Dänemark und den Niederlanden (1932), Finnland (1933), Ungarn (1935), Griechenland (1936) sowie Kroatien/Slowenien22 (1936). Viele Regelungen sind ident; manche Staaten standen der Idee des Commissioners aber skeptisch gegenüber, weshalb diese Möglichkeit in einigen Verträgen fehlt oder unter einem nachträglichen Zustimmungsvorbehalt steht (so in Deutschland).23 Dennoch besteht damit zwischen dem Vereinigten Königreich und immerhin zumindest 18 der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten eine relativ ähnliche Rechtslage. Es wird daher mitunter ratsam sein, dies bei der praktischen Anwendung des Rechtshilfeabkommens 1931 im Hinterkopf zu behalten.

D. Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Einvernahme via Videokonferenz

1. Ausgangslage und Problemstellung

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden weitreichenden Gesundheitsgefährdungen und Reisebeschränkungen haben Videokonferenzen vermehrt Eingang in das österr Zivilverfahren gefunden. So können Gerichte mit Einverständnis der Parteien gem § 3 des 1. COVID-19-JuBG mündliche Verhandlungen und Anhörungen gänzlich ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen.24 Im Falle eines (auch unbegründeten) Widerspruchs einer Partei darf die Verhandlung nicht virtuell stattfinden, sondern es muss zwingend unter Anwesenden verhandelt werden.25 Zu erheblichen Verzögerungen sollte es dadurch aber nicht mehr kommen, weil Gerichte zunehmend wieder dazu übergangen sind, Verhandlungen weitgehend in personam abzuhalten.

Dennoch kann es aber einzelnen Parteien, Zeugen oder auch Sachverständigen (etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder sonstigen persönlichen Gründen) weiterhin nicht möglich oder zumutbar sein, aus dem Ausland – für diesen Artikel konkret aus dem Vereinigten Königreich – zu einer Einvernahme vor ein österr Gericht zu kommen.

Um in solchen Fällen die Verfahren dennoch in angemessener Zeit durchführen zu können, wäre es wünschenswert, dass österr Gerichte die im Ausland aufhältigen Personen im Wege einer Videokonferenz selbst befragen dürfen. Grundsatzproblem ist hier allerdings, dass die staatliche Souveränität an der eigenen Staatsgrenze endet. In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten – etwa durch die Aufnahme von Personalbeweisen – ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden.26 Die staatliche Souveränität verbietet daher grundsätzlich die unmittelbare Beweiserhebung im Ausland.27 Dies gilt auch für die Beweisaufnahme im Wege einer Videokonferenz.28

2. Zulässigkeit nach der ZPO und dem Rechtshilfeabkommen 1931

§ 291a ZPO regelt die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme eines österr Gerichts im Ausland. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine allgemein geltende Bestimmung über die zwischenstaatliche Beweisaufnahme aus österr Sicht.29 Von dieser Bestimmung sind auch Videokonferenzen und ähnliche Telekommunikationsmethoden umfasst.30 Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg31 und einem entsprechenden Antrag einer Partei32 muss eine solch unmittelbare Einvernahme durch das erkennende Gericht europa- oder völkerrechtlich zulässig sein. Außerhalb der EuBewVO – sohin nunmehr auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich – richtet sich die Zulässigkeit nach allgemeinem Völkerrecht, insb also nach bestehenden Übereinkommen.33 Wie bereits ausgeführt, ist auf Grundlage des Art 8 des Rechtshilfeabkommens 1931 eine Einvernahme einer im Vereinigten Königreich aufhältigen Person durch das österr Gericht daher aus völkerrechtlicher Sicht zulässig. Zwar spricht das Rechtshilfeabkommen 1931 klarerweise nicht von Videokonferenzen. Dass Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz aber dennoch auch nach dem Rechtshilfeabkommen 1931 möglich sind, ergibt sich schon aus dem Größenschluss, dass selbst eine deutlich stärker in die Souveränität des anderen Staates eingreifende persönliche Beweisaufnahme durch einen Commissioner erlaubt ist.

Maßgeblich sind weiters die faktische Zumutbarkeit der Amtshandlung durch das österr Gericht, die Deckung der voraussichtlichen Kosten der Amtshandlung im Ausland sowie das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, aufgrund derer eine Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht nicht ausreicht. Als Beispiele für solch außergewöhnliche Umstände, die eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht erlauben, nennt das Gesetz das Vorhandensein besonderer Schwierigkeiten des Beweisthemas oder die über das gewöhnliche Maß hinausgehende Bedeutung eines persönlichen Eindrucks. Da Einvernahmen über Videokonferenzen mit deutlich geringerem Aufwand als eine traditionelle Einvernahme im Rechtshilfeweg durchgeführt werden können, ist an diese Voraussetzungen kein allzu strenger Maßstab anzulegen und dieser Möglichkeit der Vorzug zu geben.34

Hinsichtlich der praktischen Durchführung der Beweisaufnahme ist – vor dem Hintergrund des oben erläuterten Art 8 des Rechtshilfeabkommens 1931 – hervorzuheben, dass sich die zuständige Richterin/der zuständige Richter auch selbst zum Commissioner bestellen und damit selbst etwa Parteien und Zeugen befragen kann.35 Dadurch ist die zügige Durchführung der Beweisaufnahme sichergestellt. Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Videokonferenzlösungen (va Zoom) ist auch gewährleistet, dass einer einzuvernehmenden Person Urkunden uneingeschränkt – durch Teilung des Bildschirmes des Gerichts – vorgehalten werden können. Zudem kann dem oft vorgebrachten Argument einer möglichen Zeugenbeeinflussung durch Dritte etwa dadurch vorgebeugt werden, dass die einzuvernehmende Person vom Gericht aufgefordert wird, den Raum mit der Kamera auszuschwenken".36 Die unkomplizierte Durchführung einer solchen Videokonferenz führt auch dazu, dass die Voraussetzungen der faktischen Zumutbarkeit sowie der Kostendeckung mangels Zusatzaufwands des Gerichts keine Probleme bereiten werden.

Daraus folgt, dass österr Gerichte im Vereinigten Königreich befindliche Personen ohne Involvierung der britischen Behörden selbst im Wege der passiven Rechtshilfe – auch über Videokonferenz – einvernehmen können, indem sie von Art 8 des Rechtshilfeabkommens 1931 Gebrauch machen.

Schlussstrich

Für die grenzüberschreitende Beweisaufnahme im Verhältnis Österreich und Vereinigtes Königreich ist das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen in Zivil- und Handelssachen aus 1931 maßgeblich. Dieses bietet die Möglichkeit der aktiven und passiven Rechtshilfe und erlaubt sogar die unmittelbare Einvernahme einer im Vereinigten Königreich aufhältigen Person durch das erkennende Gericht via Videokonferenz.

Footnotes

1) Art 24 Abs 2 EuBewVO.

2) Siehe etwa für Deutschland Wagner, Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit, IPRax 2021, 13; Mankowski, Brexit und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, EuZW-Sonderausgabe 2020, 3 (13); Ungerer in Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel (Hrsg), Brexit und die juristischen Folgen2 (2020) § 24 Brexit von Brüssel und den anderen IZVR/IPR-Verordnungen Rz 16.

3) Für die vollständige Liste der Mitgliedstaaten s https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=82 (abgefragt am 1. 6. 2021).

4) Art 21 EuBewVO; Sonnentag, Die Konsequenzen des Brexits für das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht 133; Rechberger/McGuire, Die Umsetzung der EuBewVO im österreichischen Zivilprozessrecht, ZZPInt 2005, 81 (87).

5) https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=33 (abgefragt am 1. 6. 2021).

6) Vgl Tretthahn-Wolski/Förstel, Der Brexit von Rom und Brüssel, ÖJZ 2019, 485 (488).

7) EuGH C-170/11, Lippens, ECLI:EU:C:2012:540, Rn 33; C-332/11, ProRail, ECLI: EU:C:2013:87, Rn 46.

8) ErläutRV 158 BlgNR 3. GP 10.

9) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 65; Fucik, Internationales Zivilverfahrensrecht und IPR zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, ÖJZ 2021, 113.

10) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 79.

11) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 78.

12) Ausführlich Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 78ff.

13) ErläutRV 158 BlgNR 3. GP 10.

14) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 83ff.

15) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 70; Fasching (1966) nach § 383 ZPO, S 335.

16) Vgl schon Fasching (1966) nach § 383 ZPO, S 335f.

17) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 84; Fasching (1966) nach § 383 ZPO, S 335.

18) Auch diese Regelung entstand auf besonderen Wunsch der britischen Regierung: ErläutRV 158 BlgNR 3. GP 11; vgl auch Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 84; Fasching (1966) nach § 383 ZPO, S 335.

19) Fucik in Fasching/Konecny2 Art 17 EuBVO Rz 15.

20) Für eine detaillierte Auflistung s Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 64.

21) Das Abkommen wurde von der damaligen Tschechoslowakei abgeschlossen.

22) Das Abkommen wurde vom damaligen Königreich Jugoslawien abgeschlossen.

23) Das in ErläutRV 158 BlgNR 3. GP 10 genannte Argument, dass diese Art der Rechtshilfe auch in dem zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien abgeschlossenen Rechtshilfeabkommen vorgesehen" sei, ist insofern nicht ganz zutreffend.

24) Gemäß BGBl I 2021/106 ist diese Möglichkeit vorerst bis zum 31. 12. 2021 beschränkt.

25) Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 277 ZPO Rz 9; Scholz-Berger/Schumann, Die Videokonferenz als Krisenlösung für das Zivilverfahren, ecolex 2020, 469 (471).

26) RIS-Justiz RS0053183; Sengstschmid in Mayr (Hrsg), Handbuch des europäischen Zivilverfahrensrechts (2017) Rz 15.4.

27) Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 (2015) 248.

28) Musielak/Voit, ZPO17 § 128a dZPO Rz 8.

29) Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) Vor § 291a ZPO Rz 1.

30) Fucik in Fasching/Konecny III/13 § 291a ZPO Rz 4.

31) Für die Einvernahme von Parteien s § 375 Abs 2 ZPO, für Zeugen s § 328 ZPO.

32) Fucik in Fasching/Konecny III/13 § 291a ZPO Rz 7f.

33) ErläutRV 250 BlgNR 22. GP 5.

34) Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 291a ZPO Rz 7.

35) Sengstschmid in Fasching/Konecny3 Anh B zu §§ 38–40 JN Rz 83.

36) OGH 23. 7. 2020, 18 ONc 3/20s, Rz 11.2.6.

Originally published by ecolex .

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