Mit dem umfangreichen Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (BGBl. 148/2020) wurden zahlreiche gesetzliche Neuerungen zur Bekämpfung beleidigender oder hetzerischer Akte im Internet und in sozialen Medien eingeführt. 

In § 20 Abs 1 ABGB wird der schon bisher in der Rechtsprechung anerkannte Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten nunmehr gesetzlich normiert. Eine besondere Neuerung aus arbeitsrechtlicher Sicht findet sich in § 20 Abs 2 ABGB: Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen, so hat der Arbeitgeber – unabhängig vom Anspruch des Arbeitnehmers – einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft.

Zweck der Anspruchsberechtigung des Arbeitgebers ist es, jene Sachverhalte zu erfassen, in denen Mitarbeiter wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit Hasspostings ausgesetzt sind, die dazu führen, dass ihre Tätigkeit erschwert und in Folge die wirtschaftliche Sphäre oder das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Voraussetzung für einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist die Verletzung des Ansehens oder der Privatsphäre eines Mitarbeiters in einem Medium im Sinne von § 1 Z 1 MedienG und ein Konnex zur Tätigkeit des Mitarbeiters. Die weitere Voraussetzung der Eignung einer Verletzungshandlung, die Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen, ist etwa gegeben, wenn der Arbeitnehmer wegen des psychischen Drucks erkrankt und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann oder fortan auf einer anderen Position eingesetzt werden muss. Dabei soll es nach den Erläuterungen ausreichen, dass es sich für den Arbeitgeber schlichtweg schwieriger gestaltet, jemanden für die Arbeit zu finden.

Hervorzuheben ist, dass die Geltendmachung des Anspruchs nicht von der Zustimmung des Mitarbeiters abhängig ist. Der Arbeitgeber ist aber auch nicht zur gerichtlichen Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verpflichtet, insbesondere nicht auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht.

Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hierzu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach dem E-Commerce-Gesetz vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. Diensteanbieter nach § 13 E-CommerceGesetz gelten nicht als Vermittler.

Erreichen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein derartiges Ausmaß, dass auch die Menschenwürde verletzt wird, können die Ansprüche auch im Wege des neu geschaffenen Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO beschleunigt durchgesetzt werden.

Parallel zu § 20 Abs 2 ABGB findet sich in § 33a MedienG nun das Recht des Arbeitgebers, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen. Hinsichtlich der Voraussetzungen deckt sich der Anspruch mit jenem in § 20 Abs 2 ABGB, statt der Verletzung des Ansehens oder der Privatsphäre stellt § 33a MedienG jedoch auf den objektiven Tatbestand der strafbaren Handlungen der üblen Nachrede (§ 111 StGB), Beschimpfung und Verspottung (§ 115 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB) oder gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ab.

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