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23 April 2019

Unternehmenshaftung für Korruption in Russland: Strafverfolgung und Entwicklungen 2018/2019

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Am 21. März 2019 hat die russische Generalstaatsanwaltschaft die Zahlen zur Verfolgung von Unternehmen für Korruptionsdelikte in 2018 veröffentlicht.
Russian Federation Criminal Law
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Am 21. März 2019 hat die russische Generalstaatsanwaltschaft die Zahlen zur Verfolgung von Unternehmen für Korruptionsdelikte in 2018 veröffentlicht. Diese bewegen sich auf dem Niveau des Vorjahres, der Schwerpunkt der russischen Strafverfolgung liegt nach wie vor auf der Verfolgung kleiner und mittlerer Delikte, die russische Unternehmen in ihrem Tagesgeschäft verwirklichen. Der Gesetzgeber allerdings hat seine Bemühungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung in 2018/2019 verstärkt – hervorzuheben sind die Ausweitung des Haftungstatbestands für Unternehmensbestechung und die Einführung der Selbstanzeigemöglichkeit für Unternehmen. Zudem zeigt sich, dass das Ergreifen von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen für die Unternehmen auch in der russischen Strafverfolgung eine zunehmend wichtige Rolle spielt. Die wichtigsten Entwicklungen des letzten Jahres lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Im Laufe von 2018 haben die russischen Strafverfolgungsbehörden 487 Ermittlungsverfahren gegen juristische Personen wegen Bestechungsdelikten eröffnet, die zu 439 Verurteilungen nach Artikel 19.28 des russ. Ordnungswidrigkeitengesetzes (Rechtswidrige Vergütung im Namen einer juristischen Person) geführt haben. Mehr als 300 juristische Personen wurden neu in das öffentliche Register bestrafter Unternehmen aufgenommen.
  • Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben damit begonnen, bei der Verfolgung von Bestechungsdelikten zu berücksichtigen, ob Unternehmen die in Artikel 13.3. des russ. Antikorruptionsgesetzes vorgesehenen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen haben. Bislang lässt sich der Rechtsprechung allerdings nicht entnehmen, wie diese Maßnahmen konkret umzusetzen sind, um Haftungsrisiken für das Unternehmen zu reduzieren.
  • Durch die laufende Rechtsprechung wird bestätigt, dass jede Organisation in Russland dazu verpflichtet ist, die Antikorruptionsmaßnahmen gemäß Artikel 13.3 des russ. Antikorruptionsgesetzes zu ergreifen – unabhängig von Rechtsform und Größe. Die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen durch Unternehmen wird von den Staatsanwaltschaften im Verbund mit den Gerichten weiterhin aktiv überprüft.
  • In den letzten Jahren hat die Zahl erfolgreicher Klagen gegen Direktoren auf Erstattung von dem Unternehmen auferlegten Strafzahlungen stetig zugenommen. Bloße Versäumnisse bei der Verhinderung von Bestechungsdelikten (d.h. das Unterlassen von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen) genügen bislang jedoch nicht, um eine Haftung von Vorstand oder Aufsichtsrat zu begründen.
  • Gesetzesänderungen haben zur Erweiterung des Haftungstatbestands bei Bestechung durch Unternehmen gemäß Artikel 19.28 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geführt. Gleichzeitig wurde Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, sich durch eine Selbstanzeige bei den Behörden von der Haftung zu befreien. Russische Gerichte haben bereits damit begonnen, kooperierende Unternehmen von der Haftung freizustellen.
  • In 2018/2019 haben das US-amerikanische Justizministerium (DOJ) und die Börsenaufsichtsbehörde (SEC) eine Reihe von Ermittlungen wegen Verstößen gegen das US FCPA in Usbekistan, Russland, Kasachstan und Aserbaidschan abgeschlossen. Anders als die russische Strafverfolgung betrafen diese Ermittlungen größere Bestechungsdelikte und führten zu erheblichen Strafzahlungen.

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