Aufgrund der russischen Invasion der Ukraine verhängte die EU in den vergangenen Wochen eine Reihe von Sanktionspaketen gegen russische Individuen, Unternehmen und andere Organisationen. Jüngst wurde am 8. April 2022 das fünfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen.1 Dieses beinhaltet neben Importverboten u.a. für Kohle, Holz und Düngemittel auch erweiterte Exportverbote. Zudem wurden die bestehenden Finanzsanktionen ausgeweitet, insbesondere sind Vermögenswerte in Bezug auf vier weitere russische Banken (VTB, Novikombank, Sovcombank und Otkritie Bank) eingefroren. Die Erbringung von Treuhanddienstleistungen und Kryptodienstleistungen (wie z.B. das Halten von Bitcoins) für russische Staatsbürger und Unternehmen ist verboten. Zudem wurde ein Geschäftsverbot für russische und belarussische Speditionen sowie ein Einlaufverbot für alle Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen beschlossen. Russische Unternehmen werden von europäischen Ausschreibungen ausgeschlossen.

In diesem Client Alert geben wir einen Überblick über die Funktionsweise der EU-Sanktionen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftspraxis deutscher Unternehmen. Es wird aufgezeigt, welche Sanktionen nach dem aktuellen Stand gegen Russland bestehen und worauf bei der Einhaltung dieser Sanktionen geachtet werden muss.

Geltungsbereich der Sanktionen

EU-Sanktionen sind unmittelbar von jedem Unternehmen und jeder Person innerhalb der EU zu beachten. Ein nationales Umsetzungsgesetz oder behördliche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Sanktionen sind auch von EU-Bürgern zu beachten, wenn sie sich im Nicht-EU-Ausland befinden (z.B. entsandte Mitarbeiter zu Tochtergesellschaften in China).

Dasselbe gilt für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, die im Nicht EU-Ausland tätig sind. Nicht-EU-Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der Sanktionen im Hinblick auf Geschäfte, die sie in der EU tätigen.

Funktionsweise der personenbezogenen Finanzsanktionen

Die EU führt eine mehrfach ergänzte Liste von Einzelpersonen (z.B. russische Politiker, Oligarchen und hochrangige Militärs) und Unternehmen, die mit sog. personenbezogenen Sanktionen oder auch Finanzsanktionen belegt sind. Die Sanktionen zielen darauf ab, den gelisteten Personen und Unternehmen den Zugriff auf Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen abzuschneiden. Das im Zugriffsbereich der EU liegende Vermögen der sanktionierten Personen, Organisationen und Unternehmen wird eingefroren („Verfügungsverbot“). Gleichzeitig dürfen ihnen keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen mehr zur Verfügung gestellt werden („Bereitstellungsverbot“).

Den größten Effekt haben die personenbezogenen Sanktionen im Finanzsektor und im Zahlungsverkehr. Da Banken innerhalb der EU weder über bei ihnen verbuchte Vermögenswerte sanktionierter Personen und Unternehmen verfügen und auch keine Gelder mehr an sanktionierte Personen und Unternehmen auszahlen dürfen, werden Geschäfte mit diesen Personen in der EU erschwert und diese somit zunehmend isoliert.

Deutsche Unternehmen müssen beachten, dass grundsätzlich alle Zahlungen an sanktionierte Personen verboten sind. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen für Altverbindlichkeiten, wenn die Zahlung auf ein „eingefrorenes“ Konto erfolgt, dem Empfänger selbst also nicht zur Verfügung steht. Die Entgegennahme von eingehenden Zahlungen einer sanktionierten Person bedarf der behördlichen Erlaubnis, die nur für Altverbindlichkeiten oder die Befriedigung von Grundbedürfnissen erteilt wird.

Eine Umgehung der Sanktionen ist verboten. So dürfen z.B. Geschäfte mit sanktionierten Personen nicht einfach ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden. Deutsche Unternehmen sollten – auch wenn die unternehmerische Not groß ist – von „kreativen Lösungen“ Abstand halten.

Besonderheit: Geschäfte mit Tochtergesellschaften sanktionierter Unternehmen / Personen

Praktisch sehr relevant, aber innerhalb der EU noch nicht abschließend geklärt, ist die Frage, ob die personenbezogenen Sanktionen auch für Unternehmen gelten, die sanktionierten Personen oder Organisationen gehören oder von ihnen kontrolliert werden. Für das Bereitstellungsverbot vertreten der Rat der Europäischen Union2 und die EU-Kommission3 einen risikobasierten Ansatz. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einem von einer sanktionierten Person kontrollierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, indirekt auch der sanktionierten Personen selbst zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung ist daher im Grundsatz verboten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn – nach den Umständen des Einzelfalls – nicht zu erwarten ist, dass die kontrollierte Gesellschaft die erhaltenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die sanktionierte Person weitergeben wird. Allein die Tatsache, dass ein mit den Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erwirtschafteter Gewinn einer Tochtergesellschaft möglicherweise an den sanktionierten Eigentümer ausgeschüttet wird, gilt ausdrücklich nicht als indirekte Bereitstellung und führt daher für sich genommen nicht automatisch zu einem Verbot.

Dieselben Grundsätze sollen nach der EU-Kommission auch für das Verfügungsverbot gelten.4 Die Deutsche Bundesbank vertritt hingegen weiterhin das sog. Listungsprinzip, wonach Verfügungsverbote zielgerichtete Maßnahmen darstellen, die grundsätzlich nur für bzw. gegen Personen und Organisationen gelten, die in den einschlägigen Rechtsakten gelistet sind.5 Für selbst nicht in den Listen genannte Tochtergesellschaften sanktionierter Eigentümer gilt das Verfügungsverbot im Regelfall nicht, es sei denn, es ist im Einzelfall erkennbar, dass die Gelder der sanktionierten Person zur Verfügung gestellt werden können.

Beim Umgang mit Tochtergesellschaften sanktionierter Personen herrscht mithin erhebliche Rechtsunsicherheit, da die relevanten Vorschriften von der EU-Kommission und den mitgliedstaatlichen Behörden im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden können. Aus Vorsichtsgründen sollten solche Geschäfte mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden.

Güter- oder sektorbezogene Sanktionen (Handelsbeschränkungen)

Güter- oder sektorbezogene Sanktionen beinhalten in erster Linie Handelsbeschränkungen für bestimmte Güter und Dienstleistungen oder ganze Industriezweige. Hinzu kommen Geschäftsverbote mit bestimmten wichtigen Unternehmen.

Die gegenwärtig geltenden Sanktionen und Exportbeschränkungen der EU gegenüber Russland sind vielfältig und umfassen Exportverbote von Gütern u.a. in folgenden Sektoren: Rüstung, Dual-Use-Güter, Luft- und Raumfahrt, Öl-/Gas Industrie, Hochtechnologie und Luxusgüter. Die betroffenen Güter sind in ausführlichen Listen aufgeführt. Mit dem fünften Sanktionspaket wurde diese Liste erheblich ergänzt. Hinzugekommen sind u.a. bestimmte Maschinen, Chemikalien, Kunststoffprodukte, Holz und Papier. Die Produktkategorien sind so zahlreich, dass eine genaue Prüfung im Einzelfall unabdingbar ist. 

Die Exportbeschränkungen umfassen auch das Erbringen von Dienstleistungen, die mit der Lieferung verbotener Warengruppen im Zusammenhang stehen. Das sind vor allem Finanzierungsdienstleistungen (z.B. die Kreditgewährung für eine sanktionsbetroffene Maschine) und Wartungs- und Reparaturleistungen. Es gibt umfassende Ausnahmen für Altverträge. Neugeschäfte können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

In umgekehrter Richtung bestehen Importverbote in die EU für zahlreiche Produkte, darunter Eisen- und Stahlerzeugnisse, Kohle, Düngemittel, Holz und Glaswaren. Auch die vom Importverbot betroffenen Produkte sind in detaillierten Listen erfasst.

Zudem gelten umfassende Beschränkungen auf den Kapital- und Finanzmärkten. Der Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist verboten, soweit diese vom russischen Staat oder seiner Zentralbank, bestimmten russischen Banken oder Unternehmen begeben wurden. Auf Euro lautende Wertpapiere dürfen nicht an russische Staatsangehörige oder Unternehmen verkauft werden. Darüber hinaus gelten Investitionsverbote im Energiesektor. Bargeld in europäischen Währungen darf – außer zum persönlichen Gebrauch bei Reisen – nicht nach Russland ausgeführt werden.

Mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, wie beispielsweise Rosneft, Transneft und Gazprom, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfte getätigt werden. Ausnahmen gelten für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf und die Einfuhr von Erdöl und Erdgas sowie Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz. Das Verbot erstreckt sich auch auf Geschäfte mit Tochterunternehmen außerhalb der EU sowie konzernfremden Unternehmen, die im Namen oder auf Anweisung der mit dem Geschäftsverbot belegten Unternehmen handeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der Ansicht, dass sich das Geschäftsverbot nicht auf Tochtergesellschaften innerhalb der EU erstreckt.6 Ob diese Auslegung der Norm auch in anderen Mitgliedstaaten so gelebt wird, ist noch nicht klar.

Durch die aktuell hohe Frequenz neuer, bzw. der Verschärfung bestehender Sanktionen ist es für ein sanktionskonformes Verhalten unabdingbar, die Entwicklungen aktiv und regelmäßig zu verfolgen.

Durchsetzung der Sanktionen und Ahndung von Verstößen

Für die Durchsetzung der EU-Sanktionen sind die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. In Deutschland sind das die Deutsche Bundesbank (für Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfen) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (für Güter, andere wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen). 

Neben Genehmigungen von Transaktionen können die Behörden bei Rechtsunsicherheit auf Antrag auch sogenannte „Nullbescheide“ erlassen, die dem Antragssteller z.B. bestätigen, dass eine bestimmte Ware keiner Ausfuhrbeschränkung unterliegt. Da die Konsequenzen einer Verletzung der Sanktionen sowohl für das deutsche Unternehmen als auch für die handelnden Personen gravierend sein können, sollte in Zweifelsfällen ein solcher Nullbescheid eingeholt werden.

Vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen nach deutschem Recht Straftatbestände, fahrlässige Verstöße Ordnungswidrigkeiten dar. Hinsichtlich der handelnden natürlichen Person (bspw. dem Geschäftsführer, der eine verbotene Lieferung nach Russland freigibt) kann ein strafrechtlicher Verstoß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, bei Geschäften mit Waffen und anderen Rüstungsgütern bis zu zehn Jahren. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.

Soweit die handelnde Person als Leitungsperson für ein Unternehmen gehandelt hat, können signifikant höhere Bußgelder gegen das Unternehmen verhängt und Taterträge (z.B. der für eine verbotene Lieferung erhaltene Kaufpreis) eingezogen werden. Die mangelnde Vorhaltung hinreichender Compliance-Strukturen im Unternehmen, die Verstöße gegen Sanktionen hätten verhindern können, kann für sich genommen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Alle Unternehmen sollten daher bei Geschäften mit Bezug zu Russland eine angemessene Risikoprüfung vornehmen. In Bezug auf personenbezogene Finanzsanktionen empfiehlt sich der Einsatz spezialisierter KYC-Software, mit denen häufig auch die wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung gebracht werden können, die hinter dem Geschäftspartner stehen. Die meisten Softwareprodukte gleichen die gefundenen Ergebnisse automatisch mit den verschiedenen internationalen Sanktionslisten ab.

Unterschiede zu den Sanktionen Großbritanniens und der USA

Unternehmen in Deutschland und der EU sollten neben den EU-Sanktionen stets überprüfen, ob sie bzw. ihre Mitarbeiter zusätzlich auch anderen Sanktionsregimes unterliegen. Die Sanktionen der EU und anderer Länder sind nicht vollständig aufeinander abgestimmt. Ein Geschäft, dass unter den EU-Sanktionen erlaubt ist, kann aus Sicht der USA verboten sein. Vertiefende Informationen insbesondere zu Sanktionen der USA und Großbritannien finden Sie im Willkie Compliance Concourse. Die Analyse zu aktuellen Entwicklungen finden Sie hier.

Im Folgenden werden die wichtigsten Unterschiede der Sanktionen der USA und Großbritannien zu den EU-Sanktionen aufgeführt.

Großbritannien

Das Sanktionsregime Großbritanniens ist ähnlich dem der EU. Obwohl die Listen der sanktionierten Personen und Unternehmen weitgehend identisch sind, gibt es Unterschiede, da Großbritannien eine eigene Liste herausgibt. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Auslegung der relevanten Vorschriften in Großbritannien wesentlich strenger ist und damit den Kreis verbotener Geschäfte vergrößert. So werden Tochterunternehmen, die sanktionierten Unternehmen oder Personen gehören oder von ihnen kontrolliert werden, grundsätzlich vollumfänglich ebenfalls von den Sanktionen erfasst. Zudem wird das Umgehungsverbot tendenziell strikter ausgelegt. Die verbotenen Handlungen werden insbesondere auch auf solche erstreckt, die als Anstiftung, Bekräftigung oder sonstige Unterstützung und Erleichterung eines objektiven Sanktionsverstoßes angesehen werden können.

Speziell im Finanzsektor und im Zahlungsverkehr sind die Sanktionen umfassender als in der EU. So ist es in Großbritannien niedergelassenen Banken generell untersagt, Sterling-Transaktionen vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, dass eine sanktionierte Person in irgendeiner Form an der Transaktion oder der zugrundeliegenden Zahlungskette partizipiert.

USA

Auch die USA haben weitreichende Finanzsanktionen und Handelsbeschränkungen verhängt. Die sog. Primärsanktionen, die sich an US-Bürger und Unternehmen richten, sind grundsätzlich vergleichbar mit den EU-Sanktionen, jedoch mit der Ausnahme, dass die Investitions- und Handelsbeschränkungen noch deutlich weiter reichen als die EU-Sanktionen. Wie Großbritannien verbieten auch die USA vielfältige Beihilfehandlungen bei Sanktionsverstößen. So kann bereits die Teilnahme an Vertragsverhandlungen mit sanktionierten Personen, die Mitwirkung bei der Finanzierung (einschließlich etwaiger Vermittlungsleistungen) einer Transaktion, deren Durchführung einer US-Person untersagt wäre, sowie die rechtliche oder steuerliche Beratung von sanktionierten Personen einen Sanktionsverstoß begründen.

Sogenannte Sekundärsanktionen, die auch ausländische Unternehmen treffen können, die mit Russland Geschäfte machen, sind derzeit zwar möglich, bislang aber noch nicht gegen Personen oder Unternehmen außerhalb der USA verhängt worden.

Unternehmen außerhalb der USA sollten die „foreign produced direct product rule“ („FDP Rule“) beachten. Gewisse US-Ausfuhrkontrollen gelten danach auch für ausländische Produkte, die mit Hilfe bestimmter US-Technologie oder Software hergestellt wurden. Damit können US-Sanktionen auch deutsche Unternehmen betreffen, die in den USA Technologie zukaufen. Die FDP Rule ist jedoch für solche Staaten ausgesetzt, die vergleichbare Sanktionen gegen Russland wie die USA erlassen haben. Zu diesem Kreis gehören alle EU-Staaten. Die US-Sanktionen sind jedoch von deutschen Unternehmen auch derzeit schon zu beachten, wenn beispielsweise Produkte über ausländische Tochterunternehmen nach Russland exportiert werden und die FDP Rule für den ausländischen Standort gilt.

Footnotes

1. Abrufbar hier.

2. Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen, Rn. 55d (abrufbar hier); Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen, Rn. 66 (abrufbar hier).

3. Stellungnahme der Kommission vom 19.6.2020 zu Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (abrufbar hier); Commission Opinion of 8.6.2021 on Article 2(2) of Council Regulation (EU) No 269/2014 (abrufbar hier).

4. Stellungnahme der Kommission vom 19.6.2020 zu Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (abrufbar hier); Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Mitgliedstaaten betreffend ausländische Direktinvestitionen aus Russland und Belarus angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine und der in den jüngsten Verordnungen des Rates über Sanktionen festgelegten restriktiven Maßnahmen (abrufbar hier).

5. https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/aktueller-hinweis-wegen-der-listung-der-vtb-bank-889068.

6. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.