AIFMD II: Einigung Im Europäischen Parlament Erreicht

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AIFMD II: Einigung im Europäischen Parlament erreicht

1. Hintergrund

Am 25. November 2021 legte die Europäische Kommission (die Kommission) ihren Vorschlag (der ursprüngliche Vorschlag) für die Anpassung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (die AIFMD) in Bezug auf die Übertragungsvereinbarungen, das Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtsrechtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Depotdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds vor. Ein entsprechender Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments (das Parlament) wurde am 16. Mai 2022 veröffentlicht (der Bericht).

Der Europäische Rat (der Rat) veröffentlichte seinerseits am 21. Juni 2022 seinen Vorschlag (der Ratsvorschlag). Nach monatelangen Verhandlungen hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON-Ausschuss) am 24. Januar 2023 schließlich eine politische Einigung erzielt (der EP-Vorschlag). Während der EP-Vorschlag einige hilfreiche Änderungen des ursprünglichen Vorschlags oder des Ratsvorschlags bestätigt, haben es einige andere Änderungen, die für die Fondsbranche von Vorteil gewesen wären, nicht in den endgültigen Vorschlag geschafft. In dieser Veröffentlichung werden die wichtigsten Merkmale des EP-Vorschlags hervorgehoben (wobei zu berücksichtigen ist, dass während der Trilog-Diskussionen – zwei fanden bereits im März und April statt, die nächsten sind für Mai angesetzt – zusätzliche Änderungen eingeführt werden können, wie in Abschnitt 3 beschrieben).

2. Wesentliche Aspekte

(a) Begriff des professionellen Anlegers

Die im ursprünglichen Bericht des Parlaments enthaltene Anregung, eine neue Unterkategorie des Professionellen Anlegers einzuführen, wurde in den EP-Vorschlag nicht übernommen. In dem Bericht wurde vorgeschlagen, dass der Begriff "professioneller Anleger" nicht mehr ausschließlich mit der Definition des im Anhang II der MiFID II enthaltenen Begriffs übereinstimmen sollte, sondern auch zwei weitere Arten von Anlegern erfassen sollte, und zwar:

  • diejenigen, die sich verpflichtet haben, mindestens EUR 100.000 zu investieren, und die in einem von dem für die Investitionsverpflichtung abzuschließenden Vertrag getrennten Dokument schriftlich erklärt haben, dass sie sich der Risiken bewusst sind, die mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition verbunden sind; oder
  • diejenigen, die zu den leitenden Angestellten, Anlageverwaltern, Geschäftsführern, leitenden Angestellten, Bevollmächtigten oder Angestellten des Verwalters oder eines verbundenen Unternehmens des Verwalters gehör en und über ausreichende Kenntnisse über den betreffenden alternativen Investmentfonds (AIF) verfügen.

Da wir beobachten, dass sich die Investorenkreise alternativer Investmentfonds, die ursprünglich institutionellen und professionellen Anlegern vorbehalten waren, zunehmend auf Privatanleger ausweiten (z.B. durch die Reform der ELTIF-Verordnung), hätte eine solche Änderung zu einer sogenannten "Retailisierung" der alternativen Fonds beigetragen. Bis dahin gilt es, die Trilog-Verhandlungen zu verfolgen, um zu sehen, ob dieses Thema im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder auf den Verhandlungstisch kommen könnte.

(b) Antrag des AIFMs auf Zulassung

Übertragung an Dritte

Das Parlament hat ursprünglich die Anforderung einer jährlichen "Übertragungsmeldung" an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durch die zuständige nationale Behörde (ZNB) aufgenommen, wenn ein AIFM mehr Portfoliomanagement- oder Risikomanagementfunktionen an Unternehmen in Drittländern überträgt, als er selbst vornimmt. Glücklicherweise wurde diese Änderung nicht in die endgültige Fassung übernommen. Der Text umreißt nun allerdings die genauen Informationen, die im Zulassungsantrag in Bezug auf die Übertragung und Unterbeauftragung an Dritte enthalten sein müssen.

Das Parlament fügte auch die Anforderung hinzu, dass der AIFM der ZNB alle wesentlichen Änderungen melden muss, die sich auf den Umfang der Zulassung durch diese Behörde auswirken können, insbesondere jede Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung getroffenen Vereinbarungen über die Übertragung und Unterbeauftragung an Dritte.

Inhaltliche Anforderungen

Inhaltlich hat der EP-Vorschlag die Forderung der Kommission aufgenommen, dass AIFMs mindestens zwei Personen in Vollzeit beschäftigen oder zwei Personen einstellen müssen, die nicht bei dem AIFM angestellt sind, aber dennoch verpflichtet sind, die Geschäfte des AIFM auf Vollzeitbasis zu führen, und die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben müssen.

AIFs, die an Kleinanleger vertrieben werden

Für AIFMs, die einen an Kleinanleger vertriebenen AIF verwalten, fügte das Parlament die Verpflichtung hinzu, sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied seines Leitungsorgans ein nicht leitender Geschäftsführer ist, der von seiner Persönlichkeit und seinem Urteilsvermögen her unabhängig ist und über ausreichende Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, um beurteilen zu können, ob der AIFM die AIFs im besten Interesse der Anleger verwaltet. Dieses Mitglied der Geschäftsführung trägt dazu bei, dass der AIFM die Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte und der Berücksichtigung der besten Interessen der AIFs und ihrer Anleger erfüllt.

Interessenkonflikte

Der EP-Vorschlag empfiehlt, dass in Fällen, in denen ein AIFM beabsichtigt, einen AIF im Namen eines Dritten zu verwalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Mandat gemäß Artikel 6 Absatz 4 lit. a) (Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM) oder gemäß Artikel 20 (Übertragung), und in denen der Dritte eine maßgebliche Kontrolle über die Gestaltung, den Vertrieb und die Verwaltung des AIFs haben soll, der AIFM mögliche Interessenkonflikte verstärkt prüfen und der ZNB ausführliche Erklärungen und Nachweise über die Einhaltung der AIFMD-Vorschriften zu Interessenkonflikten vorlegen muss, insbesondere wie er systematische Interessenkonflikte verhindert und wie bestehende oder potenzielle Konflikte im besten Interesse der Anleger wirksam gehandhabt und ihnen gegenüber offengelegt werden.

ESMA-Bericht über unverhältnismäßige Kosten

Um eine faire Behandlung der Anleger zu gewährleisten, sieht der Vorschlag des Europäischen Parlaments vor, dass die ESMA dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt, in dem sie (i) die Kosten, die AIFM den Anlegern in AIFs in Rechnung stellen, sowie die Gründe für die Höhe der Kosten und die Unterschiede zwischen ihnen bewertet, (ii) Kriterien vorschlägt, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Höhe dieser Kosten im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen weltweit angemessen sind oder nicht, und (iii) Optionen für Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden oder des Gesetzgebers in Bezug auf unangemessene oder überhöhte Kosten vorschlägt. Ein solcher Bericht ist 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen.

(c) Erweiterung der Liste der Nebendienstleistungen

Um die Effizienz der AIFM-Tätigkeiten zu erhöhen, sahen sowohl der ursprüngliche Vorschlag als auch der Vorschlag des Rates eine Erweiterung der Nebendienstleistungen vor, die von den AIFMs gemäß Artikel 6 Absatz 4 der AIFMD erbracht werden können, um die Benchmark-Verwaltung und das Kreditservicing mit einzubeziehen; diese Änderung wurde in den EP-Vorschlag übernommen. Der vom Rat bestätigte Vorschlag der Kommission, die Liste auf "jede andere Nebendienstleistung, bei der es sich um eine Fortsetzung der bereits vom AIFM erbrachten Dienstleistungen handelt und die keine Interessenkonflikte verursacht, die nicht durch zusätzliche Vorschriften geregelt werden könnten" zu erweitern, wurde jedoch nicht in den EP-Vorschlag aufgenommen.

(d) ESMA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik

Das Parlament weist darauf hin, dass AIFMs sicherstellen sollten, dass ihre Vergütungspolitik mit langfristigen Risiken, einschließlich ESG-Risiken und Nachhaltigkeitszielen, vereinbar ist. In dieser Hinsicht fordert der EP-Vorschlag die ESMA auf, ihre Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik im Rahmen der AIFMD zu aktualisieren, um die Anreize an ESG-Risiken und die Vergütungspolitik anzupassen.

(e) Kreditvergebende Fonds

Der ursprüngliche Vorschlag führte neue Regeln für kreditvergebende Fonds ein, um ein einheitliches Niveau des Anlegerschutzes in der gesamten Europäischen Union (EU) zu gewährleisten und es den AIFs zu ermöglichen, ihre Aktivitäten durch die Vergabe von Krediten in allen EU-Mitgliedstaaten zu entwickeln und den Zugang zu Finanzierungen für EU-Unternehmen zu erweitern. Diese Regelung wurde sowohl im Vorschlag des Rates als auch im Vorschlag des Europäischen Parlaments bekräftigt.

Risikomanagement

Der EP-Vorschlag bestätigt das Verbot für AIFMs, AIFs zu verwalten, deren Anlagestrategie darauf ausgerichtet ist, Kredite mit dem alleinigen Ziel zu vergeben, diese an Dritte weiterzugeben (so genannte "Originate-to-Distribute-Strategie").

Im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag und dem Vorschlag des Rates sieht der Vorschlag des Europäischen Parlaments auch vor, dass AIFs das Recht haben, Kredite zu vergeben und mit diesen auf dem Sekundärmarkt zu handeln, in dem sie fortlaufend und bis zur Fälligkeit eine Risikoprämie von 5% berücksichtigen müssen. Hiermit sollen Situationen vermieden werden, in denen Kredite mit dem alleinigen Ziel vergeben werden, um sie anschließend zu verkaufen.

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Rates sieht der Vorschlag des Parlaments auch vor, dass AIFMs, die kreditvergebende AIFs sowie kreditnehmende AIFs verwalten, über wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse zur Bewertung des Kreditrisikos und zur Verwaltung und Überwachung ihrer Kreditportfolios verfügen sollten, es sei denn, es handelt sich um Gesellschafterdarlehen, die insgesamt 150% des Kapitals des AIFs nicht übersteigen.

Darüber hinaus wird bekräftigt, dass AIFMs, die kreditvergebende AIFs verwalten, die Diversifizierungsvorschriften einhalten müssen, wenn der Kreditnehmer ein Finanzinstitut ist, d.h. ein AIFM muss sicherstellen, dass ein Kredit, der von einem von ihm verwalteten AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergeben wird, 20% des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um ein Finanzunternehmen, einen AIF oder einen UCITS handelt, mit einer Anlaufzeit von einem Jahr. In dem Vorschlag werden die Definitionen des Begriffs "Kreditvergabe" als "die Gewährung von Krediten durch einen AIF als ursprünglichen Kreditgeber" sowie des Begriffs "Gesellschafterdarlehen" als "ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5% des Kapitals oder der Stimmrechte hält, wobei der Kredit unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, nicht an Dritte verkauft werden darf ", wie vom Parlament in seinem ursprünglichen Bericht vorgeschlagen, bestätigt.

Liquiditätsmanagement

Der EP-Vorschlag sieht vor, dass kreditvergebende AIFs eine geschlossene Anlageform annehmen müssen, wenn der AIFM nicht in der Lage ist, gegenüber der ZNB nachzuweisen, dass der AIF über ein solides Liquiditätsmanagementsystem verfügt, das die Vereinbarkeit seines Liquiditätsmanagementsystems mit seiner Rücknahmepolitik gewährleistet. Das Parlament hatte ursprünglich vorgeschlagen, dass diese Regelung nicht gelten sollte, wenn das verwaltete Vermögen des AIFs EUR 5 Milliarden nicht übersteigt. Diese Ausnahme wurde allerdings aus dem EP-Vorschlag gestrichen. Von der ESMA wird erwartet, dass sie technische Regulierungsstandards (RTS) für die Bewertung eines "soliden Liquiditätsmanagements" entwickelt, wobei das zugrunde liegende Kreditengagement, die durchschnittliche Rückzahlungsdauer der Kredite und die Gesamtstruktur und Zusammensetzung der AIF-Portfolios berücksichtigt werden müssen.

Der EP-Vorschlag bestätigt die Position des Rates, dass ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, nach einer Eignungsbewertung auf der Grundlage der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils und der Rücknahmepolitik mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen muss, die im Interesse der Anleger des AIFs eingesetzt werden können (z.B. Rücknahmebeschränkungen, Kündigungsfristen, Liquiditätsgebühren bei Rücknahmen, Swing/Dual Pricing, Anti-Dilution-Gebühr, Rücknahmen in Form von Sachleistungen). Der AIFM muss außerdem detaillierte Grundsätze und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente einführen.

Ein AIFM muss der ZNB seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich melden, wenn er die Rücknahme- und Zeichnungsaussetzung oder Rücknahmebeschränkungen in Situationen von Liquiditätsstress, Side Pockets oder andere Instrumente des Liquiditätsmanagements in einer Weise aktiviert/deaktiviert, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf entspricht und wie es in den Fondsunterlagen vorgesehen ist. Die ZNB informiert daraufhin unverzüglich die ZNB eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM und die ESMA über jede eingegangene Meldung sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn ein potenzielles Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems besteht. Der Vorschlag des Parlaments sieht vor, dass die ESMA Richtlinien (und keine RTS, wie im ersten Entwurf des Parlaments enthalten) entwickelt, um bewährte Verfahrensweisen in Bezug auf die Merkmale der in Anhang V aufgeführten Liquiditätsmanagementinstrumente zu bestimmen - unter Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagestrategien und der zugrunde liegenden Vermögenswerte.

Übergangsbestimmungen

Wie ursprünglich im Vorschlag des Rates vorgeschlagen, enthält der Vorschlag des Europäischen Parlaments Übergangsbestimmungen von fünf Jahren, bevor Artikel 16(2a)) für bestehende Kreditvergaben, die vor der Verabschiedung der Richtlinie eingerichtet wurden, erfüllt werden muss - d.h. die Verpflichtung, eine geschlossene Form anzunehmen, wenn der AIFM nicht in der Lage ist, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates nachzuweisen, dass der AIF über ein solides Liquiditätsrisikomanagement verfügt.

(f) Vertrieb

Der Vertrieb von AIF erfolgt nicht immer direkt durch den AIFM, sondern kann von einem oder mehreren Vertriebsstellen entweder im Auftrag des AIFM oder in eigenem Namen durchgeführt werden.

Der Vorschlag des Rates sah vor, dass die Vielfalt der Vertriebsvereinbarungen berücksichtigt und die bestehenden Schutzmaßnahmen für die Vereinbarungen anerkannt werden sollten, bei denen ein Vertriebshändler im eigenen Namen handelt, wenn er den AIF gemäß der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) oder über lebensversicherungsbasierte Anlageprodukte gemäß der Richtlinie 2016/97/EU (Versicherungsvertriebsrichtlinie) vertreibt. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen der AIFMD bezüglich der Übertragung nicht gelten, unabhängig davon, ob eine Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und dem Vertriebshändler geschlossen wurde. Der Vorschlag des Parlaments bestätigt den Standpunkt des Rates gegenüber dem ursprünglichen Bericht zu diesem Punkt, wonach ein Vertriebshändler nur dann als Beauftragter des AIFM im Sinne der AIFMD-Vorschriften angesehen werden sollte, wenn er vom AIFM aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bestellt wurde.

(g) Verwahrstelle

Die derzeitige AIFMD-Vorschrift sieht vor, dass eine Verwahrstelle in demselben Mitgliedstaat ansässig sein muss, wie der beauftragende EU-AIF. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es in einigen kleineren Märkten/Ländern an Dienstleistern und Wettbewerbsfähigkeit mangelt. In diesem Zusammenhang ermöglicht der ursprüngliche Vorschlag den Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, AIFMs oder AIFs zu gestatten, Verwahrstellendienste in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, sofern alle Bedingungen der Richtlinie erfüllt sind und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung erfolgt nur auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung, bei der der Mangel entsprechender Verwahrdienste in der Gerichtsbarkeit des AIFs unter Berücksichtigung seiner Anlagestrategie festgestellt werde muss.

Während der EP-Vorschlag weitgehend die im Ratsvorschlag eingeführten Bedingungen übernimmt, gemäß denen der Herkunftsmitgliedstaat eines AIFs seine zuständigen nationalen Behörden ermächtigen kann, nach einer Einzelfallbewertung die Bestellung von als Verwahrstelle zuzulassen, erhöht er den Grenzwert für den Gesamtbetrag der in den jeweiligen Märkten verwahrten Vermögenswerte von EUR 30 Milliarden auf EUR 60 Milliarden. Der EP-Vorschlag sieht folgende Bedingungen vor, unter denen ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Verwahrstelle bestellt werden kann:

  1. Die zuständigen Behörden haben einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer Verwahrstelle in einem anderen Mitgliedstaat erhalten, aus dem hervorgeht, dass mit den betreffenden Verwahrdienstleistungen die Erfordernisse des AIFs im Hinblick auf seine operative Strategie nicht gedeckt werden können; und
  2. der nationale Verwahrstellenmarkt des Herkunftsmitgliedstaats des AIF erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
  1. Der entsprechende Markt besteht aus weniger als sieben Verwahrstellen, die EU-AIF verwahren, die nach dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 4 Buchstabe k Ziffer i der AIFMD zugelassen oder registriert sind und von einem gemäß Artikel 7 Absatz 1 AIFMD zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden, und keine dieser Verwahrstellen verwahrt Vermögenswerte die EUR 1 Milliarde oder den Gegenwert in einer anderen Währung übersteigen. Die Vermögenswerte, die von einer gemäß Artikel 36 Absatz 1a dieser Richtlinie tätigen Verwahrstelle gehalten werden, sowie die eigenen Vermögenswerte einer Verwahrstelle sind bei der Beurteilung der Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, nicht zu berücksichtigen.
  2. Der Gesamtbetrag der auf diesem Markt verwahrten Vermögenswerte für EU-AIF, die nach dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 4 Buchstabe k Ziffer i dieser Richtlinie zugelassen oder registriert sind und von einem gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden, überschreitet den Betrag von EUR 60 Milliarden oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht. Die Vermögenswerte, die von einer gemäß Artikel 36 Absatz 1a dieser Richtlinie tätigen Verwahrstelle verwahrt werden, sowie die eigenen Vermögenswerte einer Verwahrstelle sind bei der Beurteilung der Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, nicht zu berücksichtigen.

Obwohl diese Regelung nicht als "Depositary Passport" angesehen werden kann, bietet sie einem Verwalter dennoch die Möglichkeit, unter strengen Bedingungen, eine Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland in Anspruch zu nehmen.

(h) Reporting

Anleger

Gemäß Artikel 23 enthält der EP-Vorschlag nun die Verpflichtung, den Anlegern (i) die Möglichkeit und die Bedingungen für den Einsatz der gemäß Artikel 16 Absatz 2b ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente, sowie (ii) jährlich über sämtliche direkten und indirekten Gebühren und Kosten, die dem AIF direkt oder indirekt in Rechnung gestellt wurden, und (iii) jährlich über jede Muttergesellschaft, jede Tochtergesellschaft oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF vom AIFM gegründet wurde, offenzulegen.

ZNBs

Gemäß Artikel 24 des EP-Vorschlags müssen die ZNBs des Herkunftsmitgliedstaats des AIFMs (i) die Gesamthöhe der vom AIF eingesetzten Hebelwirkung des Nettoinventarwerts, and (ii) in Bezug auf jeden AIF, der in der Union von einem zugelassenen AIFM verwaltet oder vertrieben wird, Informationen über Übertragungsvereinbarungen zu Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements und insbesondere Angaben zu den Unternehmen, auf die diese Funktionen übertragen wurden, jeweils eine Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, Informationen über die übertragene Funktion (Art, Datum des Abschlusses und Gültigkeit), Informationen über Vereinbarungen zur Unterbeauftragung (falls zutreffend), die Bestätigung, dass der AIFM regelmäßig Maßnahmen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten ergriffen hat, um den Beauftragten zu beaufsichtigen, zu überwachen und zu kontrollieren, und dass er Aufzeichnungen über festgestellte Probleme und gegebenenfalls über die zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen geführt hat, offenlegt.

Es wird erwartet, dass die ESMA RTS entwickelt, in denen die zu meldenden Einzelheiten festgelegt werden und der angemessene Grad der Standardisierung dieser Informationen bestimmt wird.

(i) Vertriebsvorschriften

In Bezug auf die Vertriebsvorschriften sieht der EP-Vorschlag eine Ausnahme von Artikel 31 und Artikel 43 vor, die nicht für AIF gelten soll, die ausschließlich für den Erwerb von Unternehmensanteilen aufgelegt und den Mitarbeitern dieser Unternehmen im Rahmen von Mitarbeitersparplänen angeboten werden. In Bezug auf Nicht-EU-AIFs wurden die Verweise auf ein nicht-kooperatives Land und Gebiet der FATF durch Verweise auf ein Hochrisiko-Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags des AIFM ersetzt. Darüber hinaus muss dieses Drittland mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM und mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung gemäß den Standards des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen unterzeichnet haben, und dieses Land darf zum Zeitpunkt der Zulassung des AIFM nicht als nicht kooperatives Land für Steuerzwecke in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Länder (die Schlussfolgerungen des Rates) aufgeführt sein. Der EP-Vorschlag stellt ferner klar, dass (i) wenn das Drittland nach dem Zeitpunkt der Zulassung des AIFMs in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates aufgenommen wird, bei geschlossenen Fonds weiterhin davon ausgegangen wird, dass sie dieses Kriterium für einen Zeitraum von zwei Jahren erfüllen, und (ii) ein Drittland, das über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ununterbrochen in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates (die graue Liste) aufgeführt war, als in Anhang I aufgeführt gilt (die schwarze Liste).

(j) Andere relevante Merkmale

Es ist hervorzuheben, dass der Vorschlag des Parlaments weder eine Änderung des Anhangs II über die Vergütungspolitik noch eine Änderung der Vorschriften über asset stripping enthält. Die anstehenden Trilog-Verhandlungen werden Aufschluss darüber geben, ob diese Themen wieder aufgegriffen werden.

3. Die nächsten Schritte

Nach der Verabschiedung des offiziellen Standpunkts des Parlaments sind nun Triloge - d.h. informelle dreiseitige Treffen zu Gesetzesentwürfen - zwischen Vertretern des Parlaments, des Rates und der Kommission angesetzt, um eine Einigung über eine endgültige Fassung des Textes der AIFMD II zu erzielen, was hoffentlich noch in diesem Jahr geschehen wird.

Wenn alles planmäßig verläuft, wird die AIFMD II-Regelung voraussichtlich 2025 in Kraft treten, da die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen 24 Monate Zeit haben, um diese in nationales Recht umzusetzen.

Halten Sie sich auf dem Laufenden über weitere Neuigkeiten zum Trilog-Prozess und wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema gerne an unsere Experten @Stéphane oder @Gilles.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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