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20 September 2022

Schweizer Wettbewerbskommission Eröffnet Erste Untersuchung Zum Verbot Der Geografischen Preisdifferenzierung

BK
Bär & Karrer
Contributor
Bär & Karrer is a renowned Swiss law firm with more than 170 lawyers in Zurich, Geneva, Lugano and Zug. Our core business is advising our clients on innovative and complex transactions and representing them in litigation, arbitration and regulatory proceedings. Our clients range from multinational corporations to private individuals in Switzerland and around the world.
Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) hat ihre erste Untersuchung betreffend einen möglichen Verstoss gegen den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art.
Switzerland Antitrust/Competition Law
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Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) hat ihre erste Untersuchung betreffend einen möglichen Verstoss gegen den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 lit. g Kartellgesetz eingeleitet. Diese Bestimmung verbietet es marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen, sich ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund zu weigern, Schweizer Kunden im Ausland zu den im Ausland geltenden Konditionen zu beliefern.1

ANZEIGE VON GALEXIS GEGEN FRESENIUS

Die Pharmagrosshändlerin Galexis AG (Galexis) reichte eine Anzeige gegen die Fresenius Kabi Gruppe (Fresenius) ein. Sie warf darin Fresenius vor, Fresenius sei in Bezug auf Trink-, Sondernahrung und Supplemente" relativ marktmächtig. Diese Produkte werden von Diabetikern und anderen chronisch kranken Menschen konsumiert. Galexis macht geltend, Fresenius habe ihr diese Produkte in der Schweiz zu höheren Preisen verkauft und sich geweigert, Galexis diese Produkte in den Niederlanden und in Deutschland zu den dort geltenden Preisen und Konditionen zu verkaufen.2

Die WEKO ermittelt nun, ob diese Weigerung einen Missbrauch relativer Marktmacht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. g Kartellgesetz darstellt.

HINTERGRUND DES VERBOTS DER GEOGRAFISCHEN PREISDIFFERENZIERUNG

Mit Art. 7 Abs. 2 lit. g Kartellgesetz wurde beabsichtigt, ausländische Lieferanten zu zwingen, Schweizer Kunden im Ausland zu den im Ausland geltenden (tieferen) Preisen und Konditionen im Ausland zu beliefern. Mit anderen Worten: Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen sollen sich nicht länger weigern dürfen, Schweizer Kunden im Ausland zu den dort geltenden Preisen und Bedingungen zu beliefern, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. Hiermit sollen die hohen Preise in der Schweiz bekämpft werden.

Es war zu erwarten, dass die WEKO eine Untersuchung betreffend das Verbot der geografischen Preisdifferenzierung eröffnen würde, um einen Leitentscheid zu schaffen und diese Bestimmung zu konkretisieren.

Footnotes

1. Siehe unser Briefing vom 21. März 2021 (https://www.baerkarrer.ch/en/publications/switzerland-extends-prohibition-of-abuse-of-market-position

2. BBI 2022 2039 (https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2039/de); Finanz und Wirtschaft vom 30.08.2022 (https://www.fuw.ch/article/fresenius-tochter-zocktschweizer-ab-weko-ermittelt): Fresenius-Tochter zockt Schweizer ab, Weko ermittelt"; NZZ vom 16.08.2022: Kranke zahlen überrissene Preise für Spezialnahrung: Wettbewerbskommission ermittelt gegen Pharmakonzern" (https://www.nzz.ch/wirtschaft/ueberrissene-preise-fuer-sondernahrung-wettbewerbskommissionermittelt-gegen-pharmakonzern-ld.1698166).

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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Schweizer Wettbewerbskommission Eröffnet Erste Untersuchung Zum Verbot Der Geografischen Preisdifferenzierung

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