Tipps & Tricks zur Rechtsbeständigkeit eines Geschmacksmusters

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Was bedeuten die Begriffe "Neuheit" und "Eigenart" und warum sind sie so wichtig?
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Was bedeuten die Begriffe "Neuheit" und "Eigenart" und warum sind sie so wichtig?

Wie bereits in unserem Blogartikel vom 23. April 2024 abschließend kurz erwähnt (Link), gibt es einige Kriterien, die zu beachten sind, um die Rechtsbeständigkeit einer Geschmacksmustereintragung zu gewährleisten.

Ein Geschmacksmuster sollte nicht nur neu sein und neu bleiben …

Nach österreichischem Recht und Unionsrecht ist grundsätzlich die sogenannte Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag eines Geschmacksmusters vorgesehen. Diese Zeitspanne beginnt, sobald das Design erstmals veröffentlicht wurde. Die sogenannte Offenbarung (Veröffentlichung) des Designs kann grundsätzlich an jedem Ort der Welt geschehen, wobei maßgeblich ist, ob die Fachkreise des EWR betreffend solche Designs im normalen Geschäftsverlauf darauf aufmerksam werden konnten. Relevant sind zudem nicht nur physische (zB in einem Printmedium, Ausstellung auf einer Messe, etc.), sondern auch Offenbarungen online (zB Werbung auf Social Media Plattformen, Angebot zum Verkauf online auf eigenen Websites oder Handelsplattformen Dritter, etc.).

Ausschlaggebend für die Berechnung der Neuheitsschonfrist ist der Tag der Offenbarung, nämlich jenes Datum, an dem das Design bekannt gemacht wurde und nicht das Datum, an dem Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs tatsächlich darauf aufmerksam werden.

Bei Planung einer Geschmacksmusteranmeldung sollte also darauf geachtet werden, dass die Geschmacksmusteranmeldung möglichst rasch nach Fertigstellung des Designs oder der Entscheidung, das Design zu vermarkten, eingereicht wird, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten nach einer, wie auch immer gearteten, Offenbarung des Designs. Daher empfiehlt es sich, die betroffenen Daten entsprechend vorzumerken, um rechtzeitig die Geschmacksmusteranmeldung in die Wege leiten zu können.

… sondern auch Eigenart besitzen!

Ein Geschmacksmuster muss zudem "Eigenart" aufweisen. Das bedeutet im Wesentlichen, das Design hat sich in seinem Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von jenem Gesamteindruck zu unterscheiden, den ein anderes, vorbekanntes Design hervorruft.

Der hier relevante "informierte Benutzer" ist jemand, der aufgrund seiner persönlichen Erfahrung oder umfangreichen Kenntnisse im Bereich der betroffenen Designs besonders wachsam ist und verschiedene Designs in dem Bereich kennt, ohne ein Fachmann zu sein.

Um die Eigenart eines Designs zu gewährleisten, ist es ratsam, sich mit bereits existierenden Designs in dem Bereich auseinanderzusetzen und zu hinterfragen, ob das eigene, neue Design sich hinreichend von vorbekannten Designs unterscheidet.

Konsequenzen drohen meist erst nach der Eintragung

Viele Ämter, darunter auch das Österreichische Patentamt, führen im Zuge des Eintragungsverfahrens von Geschmacksmusterregistrierungen keine amtswegige Prüfung auf Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters durch. Diese Prüfung findet allenfalls erst im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens statt, das durch einen Antrag von Seiten Dritter nach Eintragung des Geschmacksmusters gestellt werden kann.

Es ist also unerlässlich, bereits im Konzeptionsstadium des Designs darauf zu achten, dass das zu schützende Geschmacksmuster neu ist (dh sich nicht nur in unwesentlichen Einzelheiten von vorbekannten Mustern unterscheidet) und Eigenart hat (dh einen anderen Gesamteindruck erweckt als vorbekannte Muster). Vor allem muss darauf geachtet werden, dass das Produkt, in dem das Design angewendet wird, nicht zu früh vor einer Geschmacksmusteranmeldung gelauncht wird, um die Rechtsbeständigkeit der Geschmacksmustereintragung zu sichern – spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung ist das Geschmacksmuster anzumelden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie, wenn Sie Ihr Design als Geschmacksmuster schützen möchten oder Fragen zu diesen Punkten haben.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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